Gewaltenteilung in Deutschland

Zur Geschichte:

Zum ersten Mal tauchte der Begriff „Gewaltenteilung“ im 17. Jahrhundert bei John Locke auf. Baron de Montesquieu erwähnte dann 1748 in seiner Schrift „Vom Geist der Gesetze“ die Aufteilung in Exekutive‚ Legislative und Judikative. In der Politik wurde die Gewaltenteilung zuerst in der Unabhängigkeitserklärung von Amerika im Jahr 1776 verkündet. Man bezeichnete sie dort als „Checks and Balances“.

In der heutigen Zeit:

In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz verankert und zwar im Artikel 20. Die Staatsgewalt ist auf verschiedene Staatsorgane aufgeteilt. Die Gewalt ist in drei „Säulen“ eingeteilt:

•Legislative (= gesetzgebende Gewalt)
•Exekutive (= vollziehende Gewalt)
•Judikative (=Rechtssprechung)

Diese Aufteilung der Gewalten wird als horizontale Ebene der Gewaltenteilung bezeichnet.

Die Legislative:

Die Legislative bezeichnet die gesetzgebende Gewalt im Staat. Sie ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen. Zu ihr gehören der Bundestag und Bundesrat.

Die Exekutive:

Die vollziehende Gewalt wird in Deutschland als Exekutive bezeichnet. Sie befasst sich mit der Ausführung der Gesetze. Sie beinhaltet die Bundesregierung mit Bundeskanzler und Bundesminister und die entsprechenden Behörden‚ wie die Bundesagentur für Arbeit und die Polizei.

Die Judikative:

Die Judikative bezeichnet die Rechtssprechung. Sie überwacht die Einhaltung der Gesetze. In Deutschland gehören dazu das Bundesverfassungsgericht und die obersten Bundesgerichte.

Ziele der Gewaltenteilung:

Die drei Säulen sind aufeinander angewiesen und können somit ihre Macht nicht alleine ausüben. Sie kontrollieren sich also gegenseitig. Dies soll verhindern‚ dass einzelne Personen oder Staatsorgane die Macht missbrauchen. Außerdem werden die Rechte des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat gewahrt. Dadurch dass die Gerichte unabhängig sind‚ besteht ein Rechtsschutz für jeden Bürger.

Vertikale Gewaltenteilung:

Neben der oben erklärten horizontalen Gewaltenteilung gibt es auch noch die vertikale Gewaltenteilung. Diese wird auch Föderalismus genannt. Sie bezeichnet die Aufteilung Deutschlands in Bund und Länder. Deutschland ist kein Zentralstaat‚ sondern besteht aus 16 Bundesländern. Diese bilden zusammen den Bund. Jedes Bundesland hat Rechte und Pflichten‚ die sie alleine erledigen. Die staatlichen Aufgaben sind dann auf die Bundesländer und auf den Bund verteilt.


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